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Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

03.11.2010 zurück

Die im Jahr 2007 geänderte Vorschrift zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wurde angepasst. Welche Änderungen nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens in Kraft treten, erfahren Sie hier.

Ausnahmeregelung, soweit kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. 
Der Deutsche Bundestag hat am 28. Oktober 2010 in zweiter und dritter Lesung des JStG 2010 die Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschlossen. Im Jahre 2007 waren die Möglichkeiten, diese Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, erheblich eingeschränkt worden. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aber auch dann steuerlich abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Weitere Ausnahme für die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern
Das Bundesverfassungsgericht hat die Neuregelung des Abzugsverbots für Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nicht gänzlich verworfen. Rückwirkend zum 1. Januar 2007 sollten häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar sein, wenn:

  • das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, oder
  • kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht.

Von der Neuregelung besonders betroffen sind z. B. Lehrer, denen in der Schule zur Unterrichtsvor- und nachbereitung kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Laut BFH-Rechtsprechung erfüllt das Lehrerzimmer die Voraussetzung eines „anderen Arbeitsplatzes“ nicht.

Teilweise Rückkehr zur vormals geltenden Gesetzeslage
Die Neuregelung entspricht für den Sachverhalt, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der vor 2007 geltenden Gesetzeslage. Die Höhe der steuerlich abziehbaren Aufwendungen bleibt hierbei auf 1.250 Euro begrenzt. 
 

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